Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der BTS Biegetechnik-Systeme GmbH, Oberer Mühlweg 6, 93133 Burglengenfeld. Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

 

1. Anwendungsbereich, Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, die sich aus sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte zwischen uns und unseren Vertragspartnern ergeben. Sie gelten auch im Verhältnis zu sonstigen Vertragspartnern, insbesondere wenn wir (BTS) als Auftraggeber auftreten.

1.2. Durch die Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit den vorliegenden Bedingungen und verzichtet auf die Geltendmachung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.3. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende oder entgegenstehende oder unsere Bedingungen ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, diese werden ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. Eventuellen Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Berufung auf abweichende Bedingungen widersprechen wir. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit hierzu nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

1.5. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Bis zum Vertragsabschluss können Angebote jederzeit zurückgezogen werden.

1.6. Abweichungen von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden.

1.7. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass seine Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.

1.8. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer aktuellen Fassung.

1.9. Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Vertragspartner keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technischen Änderungen, Verbesserungen der Konstruktion und Materialauswahl sowie Verbesserungen im Hinblick auf den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.

1.10. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert. Die in mündlichen Auskünften und Zusagen, Prospekten, Katalogen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Diese sind freibleibend, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise in EURO und die Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und gesetzliche Mehrwertsteuer.

2.2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbarte Lieferung mehr als 6 Wochen und treten in dieser Zeit Kostenerhöhungen insbesondere für Löhne, Material, fremdbezogene Waren, Energie, Fracht, gesetzliche Steuern und Abgaben ein oder es erhöht sich der marktmäßige Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis zur Abdeckung dieser Erhöhungen angemessen anzugleichen.

2.3. Veranlasst der Vertragspartner nachträgliche Änderungen, so werden ihm die Kosten dieser nachträglichen Änderungen einschließlich der Kosten eines hierdurch eventuell verursachten Produktionsstillstandes berechnet.

2.4. Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht eine anders lautende Vereinbarung ergibt, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen Netto ab dem Tag der Rechnungserstellung (Rechnungsdatum). Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Unsere Rechnungen werden nicht vor dem Tag der Bereitstellung der zu liefernden Ware erstellt.

2.5. Die Zahlungsbedingungen im Exportgeschäft sind gesondert zu vereinbaren und werden gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung angegeben.

2.6. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Sie werden nur erfüllungshalber sowie bei Wechseln nur nach schriftlicher Vereinbarung unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage und Protesterhebung des Wechsels oder Schecks wird ausgeschlossen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2.7. Gegenansprüche berechtigen den Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

2.8. Von neuen Vertragspartnern und von Vertragspartnern bei welchen sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern,insbesondere bei zu befürchtender Zahlungsunfähigkeit, dürfen wir auch nach Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bzw. kurz vor Auslieferung noch Vorkasse verlangen.

 

3. Zahlungsverzug, Stundung

3.1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren und tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Für jede Mahnung können Mahngebühren berechnet werden.

3.2. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage, so können wir die Arbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen, Forderungen einschließlich Wechselforderungen und gestundeten Beträgen oder dementsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Vertragspartner unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Vertragspartner die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

 

4. Lieferfristen. Lieferverzug

4.1. Wir sind stets bestrebt, genannte Liefertermine und –fristen einzuhalten. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt haben. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestimmungen, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialstellung, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

4.2. Lieferfristen oder –termine gelten als nur annähernd vereinbart. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, die Ware bei uns oder unserem Vorlieferanten abgesandt worden ist oder die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4.3. Höhere Gewalt wie Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Ein- oder Ausfuhrverbot, behördliche Maßnahmen, Roh-, Hilfs- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, sonstige Transportstörungen, Betriebsstörungen, ferner andere außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Wird durch die vorerwähnten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so sind wir berechtigt von dem noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.

4.4. Liegt eine von uns verschuldete Lieferungsverzögerung vor und gewährt der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann er vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leiferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe,dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4.6. Die Regelung 4.1. bis 4.5. haben auch dann Gültigkeit wenn unser Kunde seinerseits in Lieferverzug gegenüber seinen Kunden kommt und er mit seinen Kunden die VOB vereinbart hat. Der dann möglicherweise anfallende höhere Verzugsschaden kann nicht auf uns abgewälzt werden.

 

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1. Wir liefern unfrei und unversichert ab Werk. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.2. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung bzw. mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies ist auch bei Teillieferungen der Fall und ebenfalls, wenn wir noch Nebenleistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.

5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögern sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Vertragspartner auf diesen über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu lagern oder freihändig zu verkaufen.

5.4. Wir bestimmen Versandweg, Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg, zu dem vorgesehenen Ort oder in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Diesem wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5.5. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gem. Ziffer 9 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

5.6. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

5.7. Die Ware wird unverpackt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Verpackungen werden von uns nach unseren Erfahrungen ausgewählt. Sie werden Eigentum des Vertragspartners und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.8. Rücksendungen an uns erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Unberechtigte Rücksendungen werden nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Rücksenders an diesen zurückgesandt.

 

6. Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die genannten Unterlagen dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

 

7. Annulierungskosten

Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie bedingter Forderungen), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt.

8.2. Soweit der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dies gilt auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel und bis zu unserer vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind.

8.3. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche unser Eigentum.

8.4. Dem Vertragspartner ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden „Verarbeitung“) erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.

8.5. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verarbeitung und erwirbt der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) zum Zeitpunkt der Verarbeitung auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.6. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit der Zahlung Eigentum erwirbt.

8.7. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an; weiterer besonderer Erklärungen bedarf es nicht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

8.8. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Abnehmer verlangen.

8.9. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses werden wir dem Vertragspartner die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen aushändigen.

8.10. Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Verfügungen und Ein- oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

8.11. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Dasselbe gilt bei drohender Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner, im Falle unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Vertragspartners, oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Scheck-/Wechselproteste gegen ihn vorkommen. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt keine Rücktrittserklärung vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8.12. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen pauschal 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, sofern wir nicht höhere bzw. der Vertragspartner nicht niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös aus anderweitiger Verwertung wird dem Vertragspartner nach Abzug der Kosten und sonstiger eventuell uns noch zustehender Forderungen gutgeschrieben.

8.13. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat uns der Vertragspartner unverzüglich – durch Fax – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Alle uns durch die Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.

 

9. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Maßgenauigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind binnen fünf Tagen nach Übergabe der Ware, versteckte Mängel binnen fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt und mangelfrei.

9.2. Bei Feststellung oder Entdeckung eines Mangels ist jedwede Benutzung, Be- und Verarbeitung, Verbindung (insbesondere mit einem Grundstück) oder Weiterveräußerung zu unterlassen bzw. sofort einzustellen. Anderenfalls sind Gewährleistungen und Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen.

9.3. Bei Mängelrügen, die wir nicht oder nicht sofort anerkennen, werden wir durch einen vereidigten Sachverständigen der IHK ein Gutachten über die Mängel bzw. Mangelfreiheit der gelieferten Ware erstellen lassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesem Sachverständigen nach unseren Wünschen uneingeschränkten Zugang zu der zu untersuchenden Ware zu verschaffen und sicherzustellen, dass dieser seine Gutachtertätigkeit ohne Einschränkungen ausüben kann.

9.4. Die Kosten des Sachverständigen tragen wir, wenn der reklamierte Mangel gutachterlich festgestellt wird. Wird der Mangel nicht festgestellt oder wird festgestellt, dass der Mangel durch den Vertragspartner, durch Kunden des Vertragspartners oder durch sonstige Dritte entstanden ist, trägt die Kosten des Sachverständigen der Vertragspartner.

9.5. Ist ein Mangel vorhanden, so steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des vereinbarten Zahlbetrages nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

9.6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme der Leistung, soweit eine längere Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des bürgerlichen Gesetzbuches nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die obige Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des Kunden gegen den Verwender. Sie gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

9.7. Wir sind berechtigt und im Fall der Anerkennung der Mängelrüge verpflichtet, nach eigener Wahl mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Der Vertragspartner hat uns die beanstandete Ware zur Nachbearbeitung frachtfrei einzusenden und uns zur Vornahme aller uns notwenig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst sind wir von der Gewährleistung befreit. Nacharbeiten durch Dritte sind ausgeschlossen, es sei denn wir genehmigen dieses schriftlich. Ersetzte Teile werden bzw. bleiben unser Eigentum.

9.8. Der Vertragspartner hat nur dann ein Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung), wenn mehrere – zumutbare – Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

9.9. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

9.10. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Lagerung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische, elektrisch oder sonstige nachteilige Einflüsse entstanden sind.

Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen werden, erlischt unsere Gewährleistungs- und Haftpflicht, insbesondere bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit den unsrigen verbunden werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der mit der Montage und Einstellung Beauftragte nicht mit den genannten Montage- und Einstellungsrichtlinien vertraut ist oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.

9.11. Wir haben Sachmängel von Lieferungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Vertragspartner weiterliefern, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

9.12. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte des Vertragspartners, insbesondere aus Delikt und einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragpflichten. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Handlungen unseres gesetzlichen Vertreters sowie unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung bleibt die gesetzliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt, wobei vereinbart wird, dass der Vertragspartner uns von möglichen Haftungsansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen hat, es sei denn in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

 

10. Erfüllungsstand, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.

10.2. Für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundsprozessen, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Hiervon unberührt bleibt das Recht, Klage gegen Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu erheben.

10.3. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in welchem der Vertragspartner seinen Sitz hat oder an dessen allgemeinen Gerichtsstand Klage erheben.

10.4. Bei Auslandsgeschäften unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, deutschem Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11. Anpassung an rechtliche Entwicklung

11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, falls diese Geschäftsbedingungen deutschen oder internationalen Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht oder nicht mehr entsprechen, eine Vereinbarung zu treffen, welche die vorstehenden Regelungen an die jeweils geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen sowie an die diesbezügliche Rechtsprechung anpasst.

11.2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, eine Vereinbarung zu treffen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und unter Berücksichtigung des Vertrages als Ganzes, möglichst nahe kommt.